Im Falle eines Auskunftsersuchens müssen folgende Daten mitgeteilt werden:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offen gelegt worden sind oder noch offen gelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffenen Person.
Form: die Form steht teilweise zur Disposition der jeweils betroffenen Person. Insbesondere kann die betroffene Person eine Auskunft in elektronischer Form verlangen, wenn sie ihren Auskunftsantrag ebenfalls elektronisch stellt. Ferner kann die betroffene Person auch eine schriftliche oder mündliche Auskunft (Identitätsfeststellung erforderlich!) verlangen. Die Auskunft muss jedoch so genau und verständlich erfolgen, dass es der betroffenen Person möglich ist, ihre Rechte umfassend auszuüben.