"Muss es die Möglichkeit geben, eine Bewerbung mit einem Klick zu widerrufen?"
Antwort
Der Bewerber muss grundsätzlich jederzeit in der Lage sein, seine Einwilligung zur Datenverarbeitung zu widerrufen. An den Widerruf dürfen dabei keine höheren Formerfordernisse gestellt werden, als an die Einwilligung selbst.
Wird dem Bewerber ein Zugang zum Bewerberportal geboten, so ist der Wiederruf über dieses Portal möglich. Für Systeme ohne Bewerberportal muss der Bewerber in der Lage sein die Einwilligung per E-Mail, schriftlich, oder telefonisch widerrufen zu können. Dazu ist eine Bekanntgabe von Kontaktdaten im Rahmen der Einwilligung nach unserer (und der unserer externen Prüfstelle) Ansicht ausreichend.